{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-08-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000290_2013-08-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000290.pdf?ID=150000290", "Checksum": "8bbd2c7ecbdf3fb9a5b563c1393a3c29"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 21.08.2013 150000290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:35", "Checksum": "684230e4eb4fe9015ecc088a3c4b970a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290\n\n69. Dass die Ständeratswahl «vom Kanton geregelt» wird (BV Art. 150 Abs. 3), vermittelt grammatikalisch einen eindeutigen, klaren und verständlichen Sinn. Der Bund hat in diese Wahl nicht einzugreifen, wenn nicht übergeordnete Normen klar verletzt werden. Dass keine übergeordneten Normen\nverletzt werden, wird bereits durch den Rechtsschutz73 sicher gestellt. In Konkretisierung von BV\nArt. 189 Abs. 1 Bst. f begründet BGG Art. 82 Bst. c zum Schutze der demokratischen Mitwirkung der\nStimmberechtigten die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung von Beschwerden wegen\nVerletzung politischer Rechte. Diese schliesst die politischen Rechte auf Bundes- und Kantonsebene\nein und ist grundsätzlich umfassend; die Beschwerde in Stimmrechtssachen steht sowohl hinsichtlich\nihres Gehalts als auch hinsichtlich ihrer Ausgestaltung eigenständig neben den Beschwerden von\nBGG Art. 82 Bstt. a und b.74 Daher gehören zum sachlichen Anwendungsbereich von BGG Art. 82\nFragen des aktiven und passiven Wahlrechts und hierbei Entscheide kantonaler Parlamente sowie\nvon Exekutiv- und Verwaltungsbehörden wie Anerkennung oder Aberkennung des Stimm- und Wahlrechts.75\n70. Lässt sich ein solches Ergebnis durch den Hinweis auf eine Diskriminierung von Auslandschweizern durch den Verzicht auf eine Zuerkennung des Stimmrechts in kantonalen Angelegenheiten verschiedener Kantone widerlegen? Dass übergeordnete Normen verletzt würden, findet nach aktuellem\nRechtsstand im Völkerrecht (vgl. Ziff. Rzz. 53 und 54 hiervor) keinen Anhalt. Auch zu anderen Normen\nin der Bundesverfassung (vgl. Rz. 69 hiervor und Rz. 84 hiernach) steht es nicht im Widerspruch. Im\nGegenteil wird in der Doktrin die Ausdehnung des Stimmrechts für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auf nachgeordnete staatliche Ebenen teilweise recht kritisch gewürdigt (vgl. Rzz. 5 und\n58 hiervor), und dies mit durchaus realitätsnahen Überlegungen. Die anschwellende Migration und die\ndamit verbundene Entwicklung des europäischen Rechts mit der zunehmenden Einräumung kommunalen Wahlrechts für residierende Ausländerinnen und Ausländer, die schweizerischerseits umfassende Liberalisierung der brieflichen Stimmabgabe rund um den Erdball und die Entwicklung von Vote\nélectronique sowie der weltweit fortschreitende Verzicht auf aktive Massnahmen gegen Mehrfachbürgerrechte – drei Viertel aller Auslandschweizerinnen und -schweizer besitzen gleichzeitig ein ausländisches Bürgerrecht – unterspülen im Gegenteil international zunehmend das national noch hochgehaltene Prinzip «One man one vote». Diese Problematik akzentuiert sich noch angesichts verschiedener an den Wohnsitz anknüpfender Rechte und nicht unlösbar mit den Rechten verknüpfter Pflichten.\nDass der Bundesverfassungsgeber die Bundeskompetenz zum Erlass von Vorschriften im Bereich der\npolitischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer ausdrücklich auf ihre Ausübung im\nBund beschränkt hat (BV Art. 40 Abs. 2), trägt dem Rechnung, ist also kein Versehen und passt naht-\n\n72 VPB 65.2 Bst. A Ziff. I unter Hinweis auf ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 4. Auflage\nZürich 1998, S. 23 Rz. 58, SS. 37ff Rzz. 104f und 107ff sowie SS. 38ff Rzz. 107ff; JEAN-FRANÇOIS AUBERT: Bundesstaatsrecht der Schweiz, Fassung von 1967/Neubearbeiteter Nachtrag bis 1990, Basel/Frankfurt am Main 1991, Bd. I, S. 124,\nSS. 126ff Rzz. 293-310 und SS. 446ff Rzz. 291-293 samt weiteren Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN: Die Auslegung der\nneuen Bundesverfassung. In: Die neue Bundesverfassung. Berner Tage für die juristische Praxis 1999. Bern 2000,\nSS. 235f Ziff. 14f.\n73 BV Art. 29a, Art. 189 Abs. 1 Bst. a und f, Art. 190 und Art. 191 Abs. 1; Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG,\nSR 173.110) Art. 82 und Art. 88.\n74 STEINMANN: Art. 82 Rz. 75, Rz. 78 und Rz. 79, SS. 994-997.\n75 STEINMANN: Art. 82 Rz. 73 und Rz. 86, SS. 998f; BGE 114 Ia 263.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 29\nGutachten Bundeskanzlei\n\nlos zu BV Art. 150 Abs. 3. Dasselbe gilt für den – bewussten – Verzicht auf die Miterwähnung des\nStänderates in BV Art. 143.76\n\nC Historische Auslegung\n\n"}