{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-08-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000290_2013-08-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000290.pdf?ID=150000290", "Checksum": "8bbd2c7ecbdf3fb9a5b563c1393a3c29"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 21.08.2013 150000290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:35", "Checksum": "684230e4eb4fe9015ecc088a3c4b970a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290\n\n61. Den Verfassungskommentatoren zeigen Wortlaut und Entstehungsgeschichte, dass der Bund wie\nbis\nehedem unter der früheren Bundesverfassung (aBV Art. 45 )64 die Ausübung politischer Rechte von\nAuslandschweizerinnen und -schweizern einzig auf die Bundesebene beschränkt regeln darf. «Für die\nFrage, ob und wie Auslandschweizer an kantonalen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen können,\ngilt das kantonale Recht.(…)»65\n62. HANGARTNER66 hat es in der Festschrift AUBERT 1995 erstmals unternommen, die neu entstandenen kantonalen Regelungen zum Stimmrecht der Auslandschweizer kritisch zu sichten, systematisch\nzu ordnen und zu beurteilen: Legitim erscheint ihm einzig die Einräumung des Stimmrechts an im\nAusland lebende Kantonsbürgerinnen und -bürger, nicht jedoch die Anknüpfung an einen früheren,\nbloss vorübergehenden Wohnsitz im Kanton: «Es fehlt die sachliche Grundlage, wenn ein Kanton\nPersonen das Stimmrecht verleiht, die weder seine Bürger sind noch im Kanton wohnen. (…) Die\nRegelung der Stimmrechtsausübung darf (…) nicht mit der Grundatzfrage der Stimmrechtseinräumung vermengt werden. Dass ein Schweizer Bürger irgendwann einmal, vielleicht sogar nur ganz\nkurz, in einem anderen Kanton als seinem Heimatkanton gelebt hat, ist kein zureichender Grund, ihm\ndas Stimmrecht in diesem Kanton zu verleihen. Die angebliche Übernahme der Bundesregelung\ndurch die Kantone (…) beruht auf einem Missverständnis.» HANGARTNER schliesst: «Lateinische Klarheit und ‹germanischer Nebel› kennzeichnen somit die Art und Weise, wie französisch- und italienischsprachige Kantone einerseits und deutschsprachige Kantone anderseits den Auslandschweizern\ndas Stimmrecht einräumen.» Das Missverständnis kann bedeutsame Folgen haben, wie HANGARTNER\n(op. cit. S. 247) zeigt: «Wenn der Kanton, wie es zum Teil richtigerweise geschieht, die Heimatgemeinde als Stimmgemeinde bezeichnet, der Stimmberechtigte in eidgenössischen Angelegenheiten\naber eine frühere Wohnsitzgemeinde als Stimmgemeinde gewählt hat, fallen die Stimmgemeinden in\neidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten auseinander. Diese Ungereimtheit kann befriedigend nur dadurch behoben werden, dass der Bund auch hinsichtlich der Ausübung der politischen\nRechte zum naheliegenden Heimatprinzip übergeht.»\n\n5 Schlussfolgerungen\n\n63. In seltener Einmütigkeit leitet die Doktrin bis heute aus BV Art. 39, Art. 40, Art. 51 und Art. 150\nAbs. 3 ab, dass die Gesetzgebungskompetenz für die Wahl des Ständerates abgesehen von klaren\nbundesverfassungsrechtlichen Vorgaben kantonale Prärogative geblieben ist und dass bis dato auch\nkeine internationalen Schranken diese Befugnis beschneiden.\n\n63 DENISE BUSER, S. 105 Rz. 263.\n64 Vgl. BBl 1997 I 225 mit Fn. 84 unter Hinweis auf ETIENNE GRISEL, Art. 45bis Rz. 10.\n65 KELLERHALS, Art. 40, S. 768 Rz. 5 unter Hinweis auf HANGARTNER, Stimmrecht S. 242.\n66 HANGARTNER, Stimmrecht S. 244: «Auch einige Kantone räumen den Auslandschweizern das Stimmrecht ein. Sie treffen\nallerdings unterschiedliche Lösungen.\nDie Kantone Tessin, Genf und Jura erklären ihre Bürger im Ausland als stimmberechtigt. Diese Lösung ist richtig. Sie entspricht der Ordnung im Bund. Grundlage der Regelung ist die Personalhoheit, die dem Kanton gegenüber den Kantonsbürgern (so wie dem Bund gegenüber den schweizerischen Staatsangehörigen) zusteht.\nDie Kantone Obwalden, Basel-Landschaft und Solothurn ermöglichen demgegenüber jenen Auslandschweizern die Ausübung des Stimmrechts, die entweder Kantonsbürger sind oder früher einmal im Kanton gewohnt haben. Diese Regelung\nist nicht legitim.» Die versehentliche und niemals umgesetzte Obwaldner Regelung wurde jedoch noch vor Erscheinen von\nHANGARTNERS Kritik korrigiert. Die versehentliche Kritik KLEYS (Art. 39 S. 763 Rz. 11) von 2008 ist in der 3. Auflage des\nKommentars getilgt; vgl. Rz. 49 mit Fn. 46 sowie Fn. 55 hiervor.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 25\nGutachten Bundeskanzlei\n\nC Zum Vergleich: Bundesbehördlicher Umgang mit Altersschranken\nbei kantonalen Wahlen\n\n64. Der Bundesrat hat sich sukzessive deutlicher gegen die Zulassung von Altersschranken zunächst\nfür Legislativämter und später generell für Behörden ausgesprochen, welche vom Volk gewählt werden.67 Freilich hat die Bundesversammlung eine maximale Altersschranke für die Wählbarkeit in den\nRegierungsrat und in den Ständerat noch 198968 und allein in den Regierungsrat noch 199669 anlässlich der Gewährleistung der Kantonsverfassungen akzeptiert, derweil minimale Altersschranken sowohl allein für den Regierungsrat70 als auch für den Staatsrat ebenso wie für den Ständerat71 älteren\nDatums sind und mittlerweile sowohl im Kanton Freiburg (weiland ebenfalls 25 Jahre) als auch im\nKanton Genf (weiland 27 Jahre) mit den neuen Kantonsverfassungen abgeschafft worden sind.\n\n"}