{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-08-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000290_2013-08-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000290.pdf?ID=150000290", "Checksum": "8bbd2c7ecbdf3fb9a5b563c1393a3c29"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 21.08.2013 150000290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:35", "Checksum": "684230e4eb4fe9015ecc088a3c4b970a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290\n\njedoch über eine Amtszeitbeschränkung.»36 Zum gleichen Ergebnis gelangt ANDREAS KLEY bei der\nAuslegung von BV Art. 3937.\n47. Dogmatisch besonders intensiv setzen sich HANGARTNER/KLEY38 unter Hinweis auf LOE-\nWENSTEIN39, HEGER, JAAG und MARTI mit den Schranken der kantonalen Organisationsautonomie bei\nden Ständeratswahlen auseinander: «Als gleichberechtigte Abteilung im Zweikammersystem des\nschweizerischen Bundesparlamentes ist er (sc.l. der Ständerat, wi) ein zentrales Parlamentsorgan.\nDie Wahl seiner Mitglieder sollte daher grundsätzlich den Anforderungen genügen, die im Verfassungsstaat an eine Parlamentswahl gestellt werden.» Dementsprechend haben die Kantone beim\nErlass des für die Ständeratswahl massgebenden Wahlrechts «zu berücksichtigen, dass es sich bei\nder Wahl der Ständeräte um eine Wahl in eine dem Nationalrat gleichgestellte Parlamentskammer\nhandelt. Ferner haben sie selbstverständlich die Vorgaben zu beachten, welche die Bundesverfassung und, gestützt auf besondere Kompetenzen des Bundes, die Bundesgesetze an die Ausübung\nder politischen Rechte stellen.»40 Denn bereits aufgrund der älteren herrschenden Lehre41 müssen die\n«Abgeordneten in den Ständerat (…) vom Volk oder von der Volksvertretung des Kantons, also dem\nKantonsparlament, gewählt werden. Ein Kanton dürfte hingegen nicht vorsehen, dass die Ständeräte\nvon der Kantonsregierung ernannt werden. (…) Der Ständerat ist allerdings nicht die Volkskammer,\nsondern die Vertretung der Kantone. Er besitzt jedoch die gleichen Befugnisse wie der Nationalrat und\nkann somit verhindern, dass ein Beschluss der Volkskammer zum Parlamentsbeschluss wird. Aus\ndemokratischen Gründen kann daher nicht in Frage kommen, dass die Kantonsregierung die Vertretung des Kantons im Ständerat bezeichnet. Die Kantone sahen es denn auch von Anfang an als\nselbstverständlich an, dass die Ständeräte vom Volk oder vom Kantonsparlament gewählt werden\nmüssen.»42 Auch in den USA wurden die Mitglieder der föderativen Kammer, des Senates – Vorbild\ndes schweizerischen Ständerats - zunächst von den Gliedstaaten-Parlamenten gewählt; seit 1913 ist\nindessen in den Vereinigten Staaten von Bundesverfassung wegen die direkte Volkswahl vorgeschrieben.43\n48. Einen anderen Aspekt gewinnt der kantonalen Kompetenz zum Erlass des Ständeratswahlrechts\nTANQUEREL44 ab: «Depuis 1977, tous les cantons connaissent une élection directe (…). La légitimation\ndémocratique directe de l’ensemble de l’Assemblée fédérale est donc bien une réalité. Elle ne résulte\ncependant pas, pour le Conseil des Etats, de la Constitution fédérale, mais de la convergence, sur ce\npoint, des constitutions cantonales.»\n49. Bei der Kommentierung von BV Art. 39 betont ANDREAS KLEY45 zum Stimmrecht für Auslandschweizer: «(…) Soweit die kantonale Verfassung zwingend den politischen Wohnsitz verlangt, scheidet ein Stimmrecht der Auslandschweizer in kantonalen Angelegenheiten von Verfassung wegen aus.\nWill die KV den Auslandschweizern ein Stimmrecht gewähren, so muss sie ausdrücklich entsprechende Ausnahmen vom Wohnsitzprinzip zulassen.» Er kritisiert insofern mit guten Gründen (namentlich\n\n"}