{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-08-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000290_2013-08-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000290.pdf?ID=150000290", "Checksum": "8bbd2c7ecbdf3fb9a5b563c1393a3c29"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 21.08.2013 150000290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:35", "Checksum": "684230e4eb4fe9015ecc088a3c4b970a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 16\nGutachten Bundeskanzlei\n\ngenügen müssen, die dieser Gliedstaat für das Wahlrecht zur grössten Gliedstaatenparlamentskammer (manche US-Gliedstaaten haben Zweikammerparlamente) vorschreibt. Von rudimentären Bundesvorgaben wie den Amendments XV (Verbot der Aberkennung des Wahlrechts wegen Rasse, Hautfarbe oder ehemaligen Sklavenstands), XIX (Frauenstimmrecht) und XXIV (Verbot der Aberkennung\ndes Wahlrechts wegen Steuersäumnis) abgesehen, überlässt es die amerikanische Bundesverfassung den Gliedstaaten, die Voraussetzungen des aktiven Wahlrechts festzulegen.\n30. Mehr als anfechtbar ist schliesslich die Berufung auf den Verhaltenskodex für Wahlen der Vene-\ndig-Kommission des Europarates von 2002, wenn behauptet wird, Ziff. «1.1.1 … stipulates the right of\n‹all› citizens to stand for election and that where age limits apply to candidacies, they should not exceed 25, except where there are qualifying ages for specific offices», weil das Zitat – ungekennzeichnet! – entscheidend unvollständig ist; die Stelle heisst in extenso zitiert wie folgt: «a. Altersbedingung:\niii. das Recht auf Wählbarkeit sollte vorzugsweise mit dem gleichen Alter wie die Wahlberechtigung\nerworben werden, jedoch spätestens mit 25 Jahren mit Ausnahme von besonderen Funktionen (Senator, Staatschef).» (im englischen Original: ist dem Schlusswort «specific offices» in Klammern\nbeigefügt: «(e.g. member of the upper house of parliament, Head of State).» Exakt die zweite Parlamentskammer, um die es hier geht, wird also selbst für ein höheres Wählbarkeitsalter von den Darlegungen des europäischen Wahlrechtserbes ausgenommen. Die Inanspruchnahme des Verhaltenskodexes für Wahlen des Venedig-Komitees für diese Kritik ist folglich unseres Erachtens verfehlt und\nangesichts der problematischen Zitierweise nicht aussagekräftig.\n\nV Faktische Bedeutung der Frage\nA Koinzidenz von Nationalratswahl und Ständeratswahl\n\n31. Noch vor fünfzehn Jahren wählten die Kantone OW, NW, GL, ZG und GR ihre Vertretung für den\nStänderat jeweils im Jahr vor der Gesamterneuerungswahl des Nationalrats.34 Heute weicht nurmehr\nAI (Landsgemeinde) für die Ständeratswahl vom Nationalratswahltag ab.\n\nB Anzahl stimmberechtigter Auslandschweizerinnen und -schweizer\n\n32. Bis zu den Gesamterneuerungswahlen 2011 haben sich rund 125 500 Auslandschweizer Bürgerinnen und Bürger in die Stimmregister von Kantonen und/oder Gemeinden eintragen lassen\n(vgl. Rz. 3 hiervor). Von 5.1 Mio Stimmberechtigten sind also 0.125 Mio oder 2.4 % AuslandschweizerInnen. Jede 40. stimmberechtigte Person ist heute eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer.\n33. Die Auslandschweizer Stimmberechtigten verteilen sich nach Kontinenten etwa wie folgt:\n\nTabelle 5\n\nKontinent Auslandschweizer Stimmberechtigte (gerundet)\nabsolut in %\n\nEuropa 103 600 72.4\nAmerika 23 000 16.1\nAfrika 3 800 2.6\nAsien 8 600 6.0\nAustralien und Ozeanien 4 000 2.8\n\n34 Detaillierte Angaben aller Rechtsquellen bei WILI, S. 675f § 49 Fn. 19.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 17\nGutachten Bundeskanzlei\n\nC Anteil an Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern\n\n34. Beachtenswert ist der überaus starke Anteil an Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern unter den\nAngehörigen der Fünften Schweiz. Im Verlaufe der vergangenen drei Jahrzehnte hat er sich mit der\nErhöhung der Mobilität, mit dem Anwachsen der Migration und zufolge weltweit wachsenden Verzichts\nauf Normen gegen die Doppelbürgerschaft stark erhöht.\n\nTabelle 6\nAuslandschweizer: Stimmberechtigte, Doppelbürgerinnen und Doppelbürger,\nEintragsfähige nach Kontinenten\n\nKontinent Auslandschweizer gerundet Bemerkungen\ntotal davon Doppelbürger eintrags- stimmbefähig rechtigt\nabsolut in %\n\n"}