{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-08-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000290_2013-08-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000290.pdf?ID=150000290", "Checksum": "8bbd2c7ecbdf3fb9a5b563c1393a3c29"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 21.08.2013 150000290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:35", "Checksum": "684230e4eb4fe9015ecc088a3c4b970a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290\n\n 1 Art. 25\nJeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den in Artikel 2\ngenannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen\na) an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte\nVertreter teilzunehmen;\nb) bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die\nfreie Äusserung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden;\nc) unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes\nZugang zu haben.\n\n2 Art. 2\n(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und\nsie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen\nohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache,\nder Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft,\ndes Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.\n(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmässigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um\ndie gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in\ndiesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht\nbereits getroffen worden sind.\n(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,\na) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechten oder\nFreiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst\nwenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben;\nb) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch\ndas zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere,\nnach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den\ngerichtlichen Rechtsschutz auszubauen;\nc) dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben\nwurde, Geltung verschaffen.\n16. Der Wortlaut von Artikel 2 («allen in seinem Gebiet befindlichen») und Artikel 25 zeigt deutlich,\ndass sich aus dem Pakt für Staatsangehörige im Ausland keine Ansprüche ableiten lassen.\n\nC EMRK-Konformität des Ausschlusses von Auslandschweizerinnen\nund -schweizern\n\n17. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können Staaten durch die\ngesetzliche Umschreibung der Bedingungen des Wahlrechts die üblichen Voraussetzungen festlegen,\nohne willkürliche Einschränkungen zu machen. So kann etwa verlangt werden, dass ein Wähler den\nWohnsitz im Wahlgebiet hat, und besteht auch kein Recht, dass im Ausland lebende Staatsangehörige an den Wahlen im Heimatland teilnehmen können: «Der Ausschluss von im Ausland wohnhaften\n\n23 Dazu vgl. auch BBl 1997 I 371f.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 11\nGutachten Bundeskanzlei\n\nWählern (EGMR i.S. Hilbe gegen Liechtenstein vom 7. September 1999, CourEDH 1999-VI), das Erfordernis eines gar langjährigen Wohnsitzes (EGMR i.S. Py gegen Frankreich vom 11. Januar 2005,\nCourEDH 2005-IX, Ziff. 44 ff.) und Quorumsregelungen (EGMR i.S. Federación nacionalista canaria\ngegen Spanien vom 7. Juni 2001, CourEDH 2001-IV) sind zulässig.»24\n\nD Regelwerk der Venedig-Kommission des Europarates\n\n"}