{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-08-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000290_2013-08-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000290.pdf?ID=150000290", "Checksum": "8bbd2c7ecbdf3fb9a5b563c1393a3c29"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 21.08.2013 150000290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:35", "Checksum": "684230e4eb4fe9015ecc088a3c4b970a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290\n\nteilt. Bei genauerem Hinsehen sind die Tendenzen freilich keineswegs einheitlich: Derweil beim\nStimmzwang (SH), beim Wahltag bzw. offener oder Urnenwahl (AI) und beim minimalen Wählbarkeitsalter (GE, nur bis 2012) höchstens je ein Kanton gegen den Megatrend (Abschaffung des Stimmzwangs zwischen 1948 und 1971 in ZH, SG, AG, TG und VD; Abschaffung der Landsgemeindewahl\nder Ständeratsmitglieder einerseits und abweichender Ständeratswahltermine anderseits seit 1985 in\nOW, NW und GL; ZG und GR) an seiner Tradition festhält und während kantonale Karenzfristen in\nden vergangenen 30 Jahren in zwölf Kantonen beseitigt und in drei weiteren beträchtlich verkürzt\nwurden, begannen beim minimalen Wahlrechtsalter und beim maximalen Wählbarkeitsalter (GL), bei\nder Amtsdauerbeschränkung (JU), beim Wahlsystem (NE und JU) und bei der Wählbarkeitsvoraussetzung Wohnsitz im Kanton (NE) einzelne Kantone aus flächendeckend einheitlichen Standards auszubrechen. Die Organisationsautonomie wird also auch für Neuerungen genutzt, was in der Schweiz\nNährboden für organische Fortentwicklung aufgrund erprobter Praxis schafft. Auslandschweizerinnen\nund -schweizer haben in sieben der heute elf Kantone ihr Wahlrecht zu den Ständeratswahlen innerhalb der letzten 20 Jahre erhalten. Die Tendenz ist hier also deutlich steigend (Regelungseinzelheiten\nvgl. Anhang IX Tab. 19).\n\nIV Vorgaben des Völkerrechts?\nA Einleitung: Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot\nin der Bundesverfassung\n\n12. Die Rechtsgleichheit (BV Art. 8 Abs. 1) verlangt von den rechtsetzenden und rechtsanwendenden\nOrganen, dass der Staat alle Menschen gleich behandelt. Das staatliche Handeln darf zu keinen ungerechtfertigten Vorrechten oder Nachteilen führen. Gleiches ist gleich, Ungleiches ist ungleich zu\nbehandeln. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht absolut. Die verschiedenen Lebensverhältnisse dürfen unterschiedlich behandelt werden. Doch muss jede unterschiedliche Behandlung sachlich begründet sein. Ein staatlicher Akt verletzt die Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder\nUnterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen16.\n13. Das Diskriminierungsverbot (BV Art. 8 Abs. 2) geht weiter. Es schützt Gruppen von Menschen\ndavor, wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schlechter behandelt zu werden. Es zählt als Beispiele jene Gruppen auf, die in der Geschichte besonders gefährdet waren, menschenunwürdig, demütigend und erniedrigend behandelt zu werden. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Menschen herabwürdigend benachteiligt werden, nur weil sie einer bestimmten Gruppe angehören. Doch ist nicht\njede Gruppe gleich qualifiziert geschützt. Eine schlechtere Behandlung nur wegen der Zugehörigkeit\nzu einer bestimmten Rasse wäre in keinem Fall zu rechtfertigen. Eine ungleiche Behandlung wegen\ndes Alters ist nicht gänzlich ausgeschlossen. Sie ist aber nur zulässig, wenn sie sachlich begründet\nund für das angestrebte Ziel geeignet, notwendig und zumutbar ist. Es müssen also qualifizierte\nGründe für das öffentliche Interesse und für die Verhältnismässigkeit vorliegen.17 Landesabwesenheit\nwird in der Bundesverfassung überhaupt nicht unter diesen Kriterien genannt.\n14. Das Diskriminierungsverbot lehnt sich an entsprechende Garantien des internationalen Rechts\nan. Der Anstoss zu ausdrücklichen Diskriminierungsverboten kam vom internationalen Recht: der\nUNO-Charta18, der Europäischen Menschenrechtskonvention19, den UNO-Pakten I vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte20 und II vom 16. Dezember 1966 über\nbürgerliche und politische Rechte21, sodann von weiteren Konventionen, die sich einzelner Diskriminierungsprobleme annehmen22. Als Vertragsstaat dieser grundlegenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen anerkennt die Schweiz schon lange die Grundsätze der Nichtdiskriminierung;\ndurch den Beitritt zu weiteren internationalen Übereinkommen hat sie ihre völkerrechtliche Einbindung\n\n16 Vgl. etwa BGE 127 I 185.\n17 Bericht des Bundesrats vom 21. April 2004 über Altersschranken auf kantonaler und kommunaler Ebene für Mitglieder der\nExekutive und der Legislative (in Erfüllung der Motion Egerszegi-Obrist. Forderung eines Berichts bezüglich Seniorendiskriminierung 02.3413 n, die der Nationalrat am 21. März 2003 als Postulat überwiesen hat), BBl 2004 2140f =\nhttp://www.admin.ch/ch/d/ff/2004/2113.pdf.\n18 SR 0.120, Art. 1 Abs. 3.\n19 SR 0.101, Art. 14.\n20 SR 0.103.1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3.\n21 SR 0.103.2, Art. 2 Abs. 1.\n22 V.a. die UNO-Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\n(SR 0.108) und vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 10\nGutachten Bundeskanzlei\n\nin den letzten Jahren zusehends verstärkt. Ein Kriterium Landesabwesenheit existiert in internationalen Diskriminierungsverboten bisher nicht:\n\nB UNO-Pakt II\n\n15. Artikel 25 Buchstabe c des UNO-Paktes II gewährleistet einen diskriminierungsfreien Zugang zu\nöffentlichen Ämtern23. Die Bestimmung lautet wie folgt:\n\n"}