{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-08-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000290_2013-08-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000290.pdf?ID=150000290", "Checksum": "8bbd2c7ecbdf3fb9a5b563c1393a3c29"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 21.08.2013 150000290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:35", "Checksum": "684230e4eb4fe9015ecc088a3c4b970a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290\n\n Kann der Bund die Kantone ohne Änderung der Bundesverfassung verpflichten, Auslandschweizerinnen und -schweizern das Stimm- und Wahlrecht auf kantonaler Ebene einzuräumen? Die\nStänderatswahlen dienen der Bestellung der zweiten Kammer im Bundesparlament, ohne deren\nZustimmung kein Bundesgesetz verabschiedet werden kann (Rz. 47). Im Unterschied zu beinahe\nallen andern Zweikammerparlamenten der Erde ist der Ständerat dem Nationalrat gleichgestellt\n(Tab. 9 und 10). Die direkte Volkswahl der zweiten Kammer gehört bisher nicht zum europäischrechtsstaatlichen Wahlerbe (Rzz. 51–53). Auch die Bundesverfassung verlangt für die zweite\nKammer einzig die demokratische Bestellung, nicht aber die direkte Volkswahl (Rzz. 47 und 83).\nKantone ohne kantonales Stimm- und Wahlrecht für Auslandschweizerinnen und -schweizer können sich nach Judikatur (Rzz. 39–45) und Doktrin (Rzz. 46–64) bei ihrem Verzicht auf Einräumung\ndes Stimm- und Wahlrechts an Auslandschweizer Bürgerinnen und Bürger auf sachliche Gründe\nund infolgedessen auch auf BV Art. 150 Abs. 3 stützen und verletzen daher weder das Diskriminierungsverbot noch das Gleichheitsgebot von BV Art. 8 (Rzz. 82–88): Nicht nur haben sich erst\nknappe 30 Prozent aller potentiell Berechtigten ins Stimmregister eintragen lassen; drei Viertel der\nAuslandschweizerinnen und -schweizer sind zudem Doppelbürger (Rzz. 32–34) und besitzen damit\nzumeist auch politische Rechte in ihrem Wohnsitzstaat; in der Europäischen Union haben sie praktisch flächendeckend vielfach das Wahlrecht auf kommunaler und gesamteuropäischer Ebene\n(Rzz. 20–25). In den meisten Kantonen mit Auslandschweizerstimm- und -wahlrecht sind den\nStimmberechtigten der Fünften Schweiz aufgrund eines Missverständnisses mehr kantonale Rechte verliehen worden als den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in der Schweiz (Rzz. 49, 54, 62\nund 84). Für viele Auslandschweizerinnen und -schweizer ist infolgedessen die Verbindung mit\nihrem fiktiven politischen Wohnsitz auf kantonaler Ebene noch schwieriger aufrechtzuerhalten als\nzur Bundesebene (Rzz. 5, 58 und 86). Schliesslich tragen Auslandschweizer Stimmberechtigte im\nKanton keine dem Stimmrecht entsprechenden Pflichten. Der Wortlaut von BV Art. 150 Abs. 3\nvermittelt einen klaren und verständlichen Sinn (Rzz. 69–70). Die Entstehungsgeschichte (Rzz.\n71–73) von BV Art. 150 Abs. 3 belegt, dass der einzige Antrag auf eine Bundesregelung der Ständeratswahl bereits in der nationalrätlichen Verfassungskommission chancenlos blieb und in keiner\nDebatte mehr aufgenommen wurde. BV Art. 150 Abs. 3 spiegelt auch eine Zwecksetzung (Rzz.\n74–76), welche jener von BV Art. 5a (Subsidiaritätsprinzip) und von Art. 40 (Bundeskompetenzen\nzur Förderung der Heimatbeziehungen von Auslandschweizerinnen und -schweizern) entspricht\nund ein stimmiges Gesamtbild ergibt, welches keinen Eingriff unter Ausschaltung der verfassungsmässig verbrieften Mitbestimmungsrechte der Gliedstaaten zulässt. Auch die Systematik der\nBundesverfassung (Rzz. 77–88) zeigt einen einheitlichen Grundgedanken, der sich durch alle einschlägig bedeutsamen Artikel der Bundesverfassung hindurch zieht: Der Bund hat die politischen\nRechte - auch für die Auslandschweizer (BV Art. 40 Abs. 2) – einzig in Bundesangelegenheiten zu\nregeln (BV Art. 39); der Bund hat die kantonale Organisationsautonomie zu achten, die Eigenständigkeit der Kantone zu wahren (BV Art. 47) und selbst bei Umsetzung des Bundesrechts den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit zu belassen (BV Art. 46). Auch die konstante Praxis der\nBundesversammlung bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen (BV Art. 51) bewegt sich\nkonsequent innerhalb dieses von der Verfassung gezeichneten Gesamtbildes: Noch nie haben die\nEidgenössischen Räte dabei aus der Rechtsgleichheit (BV Art. 8), der Abstimmungsfreiheit (BV\nArt. 34) oder den politischen Rechten der Eidgenossen (BV Art. 136) einen Widerspruch zu BV\nArt. 150 Abs. 3 abgeleitet. Die grammatikalische (Rzz. 69–70), die historische (Rzz. 71–73), die\nteleologische (Rzz. 74–76) und die systematische (Rzz. 77–88) Auslegungsmethode ergeben alle\nübereinstimmend eine konsequente und gewollte Konzeption, wenn die Bundesverfassung die\nRegelung der Ständeratswahlen den Kantonen anheim stellt. Umdeutungen dieser Konzeption\nerfordern eine formelle Änderung der Bundesverfassung.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 5\nGutachten Bundeskanzlei\n\n"}