29 Gemäss BJ bedingt der Begriff der Zivil- oder Handelssache eine privatrechtliche Forderung oder einen Privatrechtsstreit. Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt unlängst fest, dass Sozialversicherungsrecht nicht in den Anwendungsbereich des HZÜ65 fällt. Die ältere Rechtsprechung ist demgegenüber nicht so kategorisch. Common law Länder fassen den Begriff der Zivilsache ungleich weiter. Da die Qualifikation nach dem Auslegungsverständnis des ersuchten Staates vorzunehmen ist, könnte im Verhältnis mit diesen Ländern das HZÜ65 Anwendung finden. Ebenso gibt es Länder, welche Sozialversicherungsrecht explizit zum Anwendungsbereich des HZÜ65 zählen.