Eine Annahmeverweigerung hätte zur Folge, dass die Zustellung als nicht erfolgt gilt (keine Zustellfiktion) und kein Fristenlauf ausgelöst wird. Diesfalls muss die ersuchende (verfügende) Behörde über das weitere Vorgehen entscheiden, namentlich, ob die Zustellung mithilfe der lokalen Behörden vorgenommen werden soll, welche ebendiesen Zwang ausüben könnten. Die Modalitäten der Zustellung und das praktische Vorgehen, insbesondere im Hinblick auf eine Empfangsbestätigung, bestimmen sich im Einzelfall gemäss den konkreten Weisungen des