4 Empfehlung Es besteht grundsätzlich eine Vermutung zugunsten der Zulässigkeit der direkten Zustellung von der Vertretung des Entsendestaates an dessen Staatsangehörige auch im vertragslosen Verhältnis, wenn damit kein Zwang ausgeübt wird. Dies bedeutet, dass die Person die Zustellung freiwillig annehmen darf bzw. die Annahme verweigern kann. Eine Annahmeverweigerung hätte zur Folge, dass die Zustellung als nicht erfolgt gilt (keine Zustellfiktion) und kein Fristenlauf ausgelöst wird.