vom Bestehen zwischenstaatlicher Vereinbarungen.» Es schloss daher, dass «die unmittelbare Zustellung gerichtlicher Urkunden an Schweizerbürger durch schweizerische Vertretungen im Ausland, insbesondere in Verfahren über Ansprüche aus der freiwilligen AHV oder Invalidenversicherung, […] grundsätzlich als zulässig [erscheint]».