Das Gericht ging erstens davon aus, dass Sozialversicherungssachen auch als Zivilsachen im Sinne des HÜ54 gelten und somit in dessen Anwendungsbereich fallen, da auch vermögensrechtliche Ansprüche von Privaten gegen den Staat, die nach heutiger Auffassung öffentlichrechtlichen Charakter haben, als Zivilsachen gelten. Das Gericht hielt weiter fest, dass «die unmittelbare Zustellung gerichtlicher Urkunden in Zivilsachen durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Prozessstaates an dessen eigene Staatsangehörige […] nach der praktisch von fast allen Staaten vertretenen Auffassung als zulässig angesehen werden [kann], und zwar unabhängig