Das Eidgenössische Versicherungsgericht hingegen äusserte sich in den 1960er Jahren28 explizit zum Zustellweg. Das Gericht ging erstens davon aus, dass Sozialversicherungssachen auch als Zivilsachen im Sinne des HÜ54 gelten und somit in dessen Anwendungsbereich fallen, da auch vermögensrechtliche Ansprüche von Privaten gegen den Staat, die nach heutiger Auffassung öffentlichrechtlichen Charakter haben, als Zivilsachen gelten.