Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der verfügungsweise Ausschluss von der SAK auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg übermittelt werden muss, wenn kein (bilateraler) Staatsvertrag die direkte Zustellung im konkreten Fall erlaubt. Zum genauen Verlauf des diplomatischen oder konsularischen Weges hat sich das Gericht nicht geäussert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hingegen äusserte sich in den 1960er Jahren28 explizit zum Zustellweg.