3 Die Zustellung von Verfügungen im Sozialversicherungsbereich im Besonderen Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in zwei Urteilen26 zur Praxis der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) geäussert, Verfügungen des Ausschlusses aus der freiwilligen AHV/IV27 direkt per Post an die Empfänger im Ausland zuzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der verfügungsweise Ausschluss von der SAK auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg übermittelt werden muss, wenn kein (bilateraler) Staatsvertrag die direkte Zustellung im konkreten Fall erlaubt.