IPRG, wonach auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten das HÜ54 angewendet wird. Das heisst, es ist zulässig, dass ausländische diplomatische oder konsularische Vertreter selber Dokumente an eigene Staatsangehörige in der Schweiz per Post oder durch persönliche Übergabe zustellen (sinngemässe Anwendung von Art. 6 Absatz 1 Ziffer 3 und Absatz 2 HÜ54).24 Es spricht nichts dagegen, dies in Verwaltungssachen prinzipiell gleich zu handhaben.25