In diesem Fall ist zusätzlich zur Territorialhoheit auch die Personalhoheit des Empfangsstaates betroffen. Es wird i.d.R. nur die Zustellung über die Behörden des Empfangsstaates in Frage kommen.22 Die Schweiz selbst erhebt im vertragslosen Zustand keine Einwände, wenn diplomatische oder konsularische Vertretungen anderer Länder Dokumente direkt an ihre eigenen Staatsangehörigen zustellen, soweit damit kein Zwang ausgeübt wird.23 Im Bereich der Zivil- und Handelssachen stützt sich dies auf Art. 11a Abs. 4 IPRG, wonach auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten das HÜ54 angewendet wird.