Handelt es sich also um einen Adressaten, welcher nur die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzt, darf die Vertretung vermutungsweise direkt zustellen.21 Besitzt der Adressat des amtlichen Dokuments indessen (auch) die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates, ist eine direkte Zustellung durch die konsularische Vertretung grundsätzlich nicht möglich. In diesem Fall ist zusätzlich zur Territorialhoheit auch die Personalhoheit des Empfangsstaates betroffen.