» Dies ist die Formulierung, wie sie in die 1965 WÜK Eingang gefunden hat. 16 Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28.4.1966, EVGE 1966 S. 67, E. 4 S. 71. 17 Die Präambel des HZÜ65 lautet beispielsweise: «in dem Wunsch, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass gerichtliche und aussergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, in der Absicht, dafür die gegenseitige Rechtshilfe zu verbessern, indem das Verfahren vereinfacht und beschleunigt wird». 18 http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Reports/Html/094.htm, Art.