Ziffer 3 lautet: «[…] dass jeder Staat die in einem anderen Staate zu bewirkenden Zustellungen vermittelt seiner diplomatischen oder konsularischen Vertreter vornehmen lässt». Und Art. 4 Abs. 2 lautet: «Die in diesen Fällen vorgesehenen Zustellungsarten sind jedoch nur insoweit statthaft, als es den Gesetzen der beteiligten Staaten oder den zwischen ihnen bestehenden Vereinbarungen entspricht.» Dies ist die Formulierung, wie sie in die 1965 WÜK Eingang gefunden hat. 16 Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28.4.1966, EVGE 1966 S. 67, E. 4 S. 71. 17