Ebenso bereits Art. 6 der Übereinkunft vom 17. Juli 1905 betreffend Zivilprozessrecht, welche heute mit keinem Staat mehr Anwendung findet (BS 12 277); im noch älteren Übereinkommen von 1896 (AS 1900 187) ist die Formulierung des entsprechenden Artikels noch etwas vager formuliert: Art. 4 Ziffer 3 lautet: «[…] dass jeder Staat die in einem anderen Staate zu bewirkenden Zustellungen vermittelt seiner diplomatischen oder konsularischen Vertreter vornehmen lässt».