Gestützt auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit (Art. 21 WVK), müssen die schweizerischen Behörden entsprechend ebenfalls davon absehen, Übermittlungswege zu benutzen, die in der Schweiz unzulässig sind Eine Reihe von Staaten (Argentinien, Belarus, Estland, Finnland, Grossbritannien und Nordirland, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kuwait, Niederlande, Schweden, Spanien, USA) verzichten jedoch explizit auf die Gegenseitigkeit in Bezug auf den schweizerischen Vorbehalt. Siehe: http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivil/wegleitungen/alternativ_art8a.html 15 Art. 8 HZÜ65; Art. 6 HÜ54; Ebenso bereits Art.