9 HZÜ65. 13 http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Treaties/Html/094.htm (8 Vertragsstaaten), Art. 10. 14 Die Schweiz hat einen Vorbehalt zu Art. 8 HZÜ65 angebracht, d.h. die Schweiz hat sich immer gegen die Zustellung gemäss Art. 8 HZÜ65 durch konsularische oder diplomatische Vertreter zur Wehr gesetzt, wenn der Empfänger kein Angehöriger des Ursprungsstaates ist. Gestützt auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit (Art.