juridique entre les États et leurs ressortissants».18 Die Begründung findet sich also in der Personalhoheit des Entsendestaates über seine eigenen Staatsangehörigen. Primärer Anknüpfungspunkt für die Ausübung von Jurisdiktion ist zwar das Territorium, indes liefert das Vorliegen eines Anknüpfungspunktes nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung der staatlichen Jurisdiktion. Die Lösung von Jurisdiktionskonflikten muss stets über eine Interessenabwägung erfolgen.19 Kriterien einer Interessenabwägung sind die Nähe zum in Frage stehenden Sachverhalt, seine Wichtigkeit und die Störung des Empfangsstaates.