annimmt.11 Diese Art der Zustellung wird als direkter konsularischer Weg bezeichnet.12 Auch das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland13 sieht wie die Haager Übereinkommen unter anderem die direkte Zustellung durch die Auslandsvertretung vor. Die Schweiz hat dieses Übereinkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Alle drei Staatsverträge sehen vor, dass gegen die direkte Zustellung durch die Vertretung ein Vorbehalt angebracht werden kann.14 Allerdings, gegen die direkte Zustellung durch die Vertretung an Staatsangehörige des Entsendestaates darf kein Vorbehalt angebracht