Die Zustimmung der Schweizer Verwaltungspraxis und das Gutheissen einer solchen Praxis durch die schweizerische Rechtsprechung könnte das nach Art. 5 Bst. j WÜK vorausgesetzte innerstaatliche Einverständnis darstellen». Ziel der vorliegenden Notiz ist eine Neubeurteilung dieser Frage um den Bedürfnissen der Praxis zu entsprechen und die Verfahren möglichst zu vereinfachen. 5 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, SR 0.191.02. 6 Konsularische Aufgaben werden nicht nur von konsularischen Posten, sondern auch von diplomatischen Vertretungen wahrgenommen (Art. 3 Abs. 2 WÜK).