271 StGB zu gewährleisten und eine generelle Bewilligung zu rechtfertigen. Es müsste zusätzlich mit den für die Auslegung des Art. 271 StGB zuständigen Bundesstellen (bspw. Bundesanwaltschaft) sowie den von der vereinfachten Amtshilfe betroffenen Behörden (bspw. Bundesamt für Justiz) geklärt werden, ob oder in welchen Fällen eine Zustellung an eigene Bürger via konsularische Vertretungen als Souveränitätsverletzung angesehen wird oder mit der Schweizer Rechtsordnung vereinbar ist. Die Zustimmung der Schweizer Verwaltungspraxis und das Gutheissen einer solchen Praxis durch die schweizerische Rechtsprechung könnte das nach Art. 5 Bst.