66.94. 4 Die Frage, ob die direkte Zustellung von der Vertretung an eigene Staatsangehörige auch im vertragslosen Zustand völkerrechtskonform ist, wurde von der DV letztmals in einer Notiz vom 28.01.2008 behandelt. Die damalige Schlussfolgerung lautete, dass «Art. 5 Bst. j WÜK aus Sicht der DV nicht ausreicht, die Vereinbarkeit mit dem momentanen Souveränitätsverständnis der Schweiz im Rahmen des Art. 271 StGB zu gewährleisten und eine generelle Bewilligung zu rechtfertigen.