Eine Zustellung durch die Vertretung an den Empfänger ist folglich nur dann mit Art. 5 lit. j WÜK vereinbar, wenn sie «geltenden internationalen Übereinkünften entspricht», sie also staatsvertraglich vorgesehen ist, oder sie sich auf das Recht bzw. Souveränitätsverständnis des Empfängerstaates stützen kann.8 In Zivil- und Handelssachen sehen das HÜ549 und das HZÜ6510, neben anderen Zustell- und Übermittlungswegen, die direkte Zustellung von Dokumenten durch die zuständige Vertretung an den Empfänger vor, soweit dabei kein Zwang ausgeübt wird, d.h. wenn der Empfänger das Dokument freiwillig