2 Die Zustellung von amtlichen Dokumenten als konsularische Aufgabe Das WÜK5 regelt die konsularischen Beziehungen. Art. 5 lit. j WÜK bezeichnet als konsularische Auf- gabe6, «gerichtliche und aussergerichtliche Urkunden zu übermitteln7 und Rechtshilfeersuchen zu erledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vereinbar ist». Eine Zustellung durch die Vertretung an den Empfänger ist folglich nur dann mit Art. 5 lit.