Die eidgenössischen Gerichte3 hatten bis anhin lediglich die Rechtmässigkeit der direkten postalischen Zustellung an den Empfänger im Ausland zu beurteilen. Sie kamen zum Schluss, dass die direkte Postzustellung völkerrechtswidrig sei und der «diplomatische oder konsularische Weg» als der völkerrechtskonforme Zustellweg zu wählen wäre, sofern kein Staatsvertrag besteht. Allerdings werden diese Begriffe jeweils nicht weiter konkretisiert. Es stellt sich die Frage, ob Zustellung auf dem «konsularischen Weg» heissen kann, dass Dokumente an eigene Staatsangehörige direkt, d.h. ohne Zwischenschaltung einer ausländischen Behörde, durch die Vertretung zugestellt werden dürfen?