Der Hoheitsakt ist also vom Staat am Ort des Empfangs vorzunehmen (Rechts- oder Amtshilfe) oder durch ihn zu billigen (passive Duldung oder ausdrückliche Zustimmung). Besteht kein Staatsvertrag, erfolgt die Übermittlung2 grundsätzlich auf dem diplomatischen Weg, d.h. von der Vertretung an das AM und dann meist über weitere, für das entsprechende Sachgebiet zuständige Behörden des Gaststaates an den Empfänger. Die eidgenössischen Gerichte3 hatten bis anhin lediglich die Rechtmässigkeit der direkten postalischen Zustellung an den Empfänger im Ausland zu beurteilen.