{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000287_2013-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000287.pdf?ID=150000287", "Checksum": "0d5504e721975802cbbc6942a3e647d6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000287"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 26.02.2013 150000287"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 26.02.2013 150000287"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 26.02.2013 150000287"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:45", "Checksum": "89d2e301f5addefab9f6be92fec3a9ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 26.02.2013 150000287\n\n3 Die Zustellung von Verfügungen im Sozialversicherungsbereich\nim Besonderen\nDas Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in zwei Urteilen26 zur Praxis der Schweizerischen\nAusgleichskasse (SAK) geäussert, Verfügungen des Ausschlusses aus der freiwilligen AHV/IV27 direkt\nper Post an die Empfänger im Ausland zuzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der\nverfügungsweise Ausschluss von der SAK auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg übermittelt werden muss, wenn kein (bilateraler) Staatsvertrag die direkte Zustellung im konkreten Fall erlaubt. Zum genauen Verlauf des diplomatischen oder konsularischen Weges hat sich das Gericht nicht\ngeäussert.\nDas Eidgenössische Versicherungsgericht hingegen äusserte sich in den 1960er Jahren28 explizit zum\nZustellweg. Das Gericht ging erstens davon aus, dass Sozialversicherungssachen auch als Zivilsachen im Sinne des HÜ54 gelten und somit in dessen Anwendungsbereich fallen, da auch vermögensrechtliche Ansprüche von Privaten gegen den Staat, die nach heutiger Auffassung öffentlichrechtlichen Charakter haben, als Zivilsachen gelten. Das Gericht hielt weiter fest, dass «die unmittelbare Zustellung gerichtlicher Urkunden in Zivilsachen durch die diplomatischen oder konsularischen\nVertretungen des Prozessstaates an dessen eigene Staatsangehörige […] nach der praktisch von fast\nallen Staaten vertretenen Auffassung als zulässig angesehen werden [kann], und zwar unabhängig\nvom Bestehen zwischenstaatlicher Vereinbarungen.» Es schloss daher, dass «die unmittelbare Zustellung gerichtlicher Urkunden an Schweizerbürger durch schweizerische Vertretungen im Ausland,\ninsbesondere in Verfahren über Ansprüche aus der freiwilligen AHV oder Invalidenversicherung, […]\ngrundsätzlich als zulässig [erscheint]».\n\n21 Aus Sicht der Schweizer Behörden muss es ausreichen, wenn die Schweizer Staatsbürgerschaft des Adressaten bekannt\nist. Es besteht keine Pflicht, das eventuelle Vorhandensein einer Doppelbürgerschaft proaktiv abzuklären.\n22 Wagner/ Raasch/ Pröbstl, Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963: Kommentar für\ndie Praxis, Berlin 2007, S. 106.\n23 Gutachten der DV vom 10. April 2000, VPB 66.128, Ziff. 1.\n24 Botschaft betreffend Genehmigung von vier Übereinkommen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen vom 8. September 1993, BBl III, 1261, Ziff. 212.\n25 Im Gutachten der DV vom 10. April 2000, VPB 66.128, heisst es in Bezug auf Verwaltungssachen: «Umgekehrt praktizieren die schweizerischen Vertretungen dasselbe und eröffnen schweizerische Entscheide den schweizerischen Staatsangehörigen im Ausland direkt. […] dass nach der geltenden Rechtslage bei der Zustellung von gerichtlichen Dokumenten im\nBereich des Verwaltungsrechts an eine im Ausland domizilierte Partei, nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit, der diplomatische Weg einzuschlagen ist.»\n26 Entscheid vom 26.8.2011 betreffend Mexiko (C-2343/2009, E. 2.2) und Entscheid vom 18.1.2010 betreffend Tunesien (C-\n3587/2007, E. 4.5.1 und E. 4.5.3). Diese waren der Auslöser für Konsultationen betreffend einer Änderung dieser Praxis\nzwischen SAK, BSV, BJ und DV.\n27 Siehe Art. 13 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111).\n28 Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28.4.1966, EVGE 1966 S. 67.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 190\nGutachten EDA/Direktion für Völkerrecht\n\nSelbst wenn man heute davon ausgeht, dass sowohl das HÜ54 als auch das HZÜ65 grundsätzlich\nnicht auf den Bereich der Sozialversicherungen anwendbar sind,29 muss die Zustellung einer Ausschlussverfügung der SAK über die Vertretung an eigene Staatsangehörige auch im vertragslosen\nZustand möglich sein. Im Sozialversicherungsbereich fällt die Interessenabwägung deutlich für die\nZulässigkeit der direkten Zustellung durch die Vertretung an Staatsangehörige des Entsendestaates\naus. Die Störung des Empfangsstaates durch die direkte Zustellung ist sehr gering währendem die\nNähebeziehung des Entsendestaates zum Sachverhalt eher gross ist, da der Empfänger finanzielle\nUnterstützung ins Ausland bezieht bzw. Beiträge in eine Schweizer Vorsorgeeinrichtung einbezahlt.\nDie im Bereich der freiwilligen AHV am häufigsten betroffenen Staaten (Brasilien, Thailand, Südafrika,\nPeru, Costa Rica, Argentinien, Neuseeland) sind Staaten, in welchen der Weg über die lokalen Behörden sehr lange dauert und unsicher ist und wo wohl keine Empfangsbestätigung erwartet werden\nkann. Zudem besteht mangels staatsvertraglicher Grundlage grundsätzlich keine Pflicht zur Rechtsund Amtshilfe.\n\n"}