{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000287_2013-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000287.pdf?ID=150000287", "Checksum": "0d5504e721975802cbbc6942a3e647d6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000287"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 26.02.2013 150000287"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 26.02.2013 150000287"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 26.02.2013 150000287"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:45", "Checksum": "89d2e301f5addefab9f6be92fec3a9ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 26.02.2013 150000287\n\n11 Verweigert der Empfänger die Annahme, kann diese also nicht zwangsweise bewirkt werden, d.h. das Dokument gilt nicht\ntrotzdem als zugestellt wie zum Beispiel in Art. 138 Abs. 3 Bst. b ZPO vorgesehen (sog. förmliche Zustellung). Siehe: Die\ninternationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung des BJ, 3. Auflage 2003, S. 13; Practical Handbook on the Operation\nof the Hague Service Convention, 3. Auflage 2006, Rz. 189, S. 67.\n12 Der indirekte konsularische Weg dagegen führt über die Behörden des Empfangsstaates, siehe Art. 9 HZÜ65.\n13 http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Treaties/Html/094.htm (8 Vertragsstaaten), Art. 10.\n14 Die Schweiz hat einen Vorbehalt zu Art. 8 HZÜ65 angebracht, d.h. die Schweiz hat sich immer gegen die Zustellung gemäss Art. 8 HZÜ65 durch konsularische oder diplomatische Vertreter zur Wehr gesetzt, wenn der Empfänger kein Angehöriger des Ursprungsstaates ist. Gestützt auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit (Art. 21 WVK), müssen die schweizerischen Behörden entsprechend ebenfalls davon absehen, Übermittlungswege zu benutzen, die in der Schweiz unzulässig\nsind Eine Reihe von Staaten (Argentinien, Belarus, Estland, Finnland, Grossbritannien und Nordirland, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kuwait, Niederlande, Schweden, Spanien, USA) verzichten jedoch explizit auf die Gegenseitigkeit in\nBezug auf den schweizerischen Vorbehalt. Siehe:\nhttp://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivil/wegleitungen/alternativ_art8a.html\n15 Art. 8 HZÜ65; Art. 6 HÜ54; Ebenso bereits Art. 6 der Übereinkunft vom 17. Juli 1905 betreffend Zivilprozessrecht, welche\nheute mit keinem Staat mehr Anwendung findet (BS 12 277); im noch älteren Übereinkommen von 1896 (AS 1900 187) ist\ndie Formulierung des entsprechenden Artikels noch etwas vager formuliert: Art. 4 Ziffer 3 lautet: «[…] dass jeder Staat die\nin einem anderen Staate zu bewirkenden Zustellungen vermittelt seiner diplomatischen oder konsularischen Vertreter vornehmen lässt». Und Art. 4 Abs. 2 lautet: «Die in diesen Fällen vorgesehenen Zustellungsarten sind jedoch nur insoweit\nstatthaft, als es den Gesetzen der beteiligten Staaten oder den zwischen ihnen bestehenden Vereinbarungen entspricht.»\nDies ist die Formulierung, wie sie in die 1965 WÜK Eingang gefunden hat.\n16 Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28.4.1966, EVGE 1966 S. 67, E. 4 S. 71.\n17 Die Präambel des HZÜ65 lautet beispielsweise: «in dem Wunsch, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass\ngerichtliche und aussergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, in der Absicht, dafür die gegenseitige Rechtshilfe zu verbessern, indem das Verfahren vereinfacht und beschleunigt wird».\n18 http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Reports/Html/094.htm, Art. 10 Rz. 40.\n19 Dies ergibt sich aus dem Interventionsverbot und dem Prinzip von Treu und Glauben: Peters, Völkerrecht Allgemeiner Teil,\n3. Auflage 2012, S. 161f.\n20 Siehe für die Schweiz Art. 9 des Entwurfs des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und\nüber den Schutz der schweizerischen Souveränität vom 8. Juni 2012.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 189\nGutachten EDA/Direktion für Völkerrecht\n\nHandelt es sich also um einen Adressaten, welcher nur die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates\nbesitzt, darf die Vertretung vermutungsweise direkt zustellen.21 Besitzt der Adressat des amtlichen\nDokuments indessen (auch) die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates, ist eine direkte Zustellung\ndurch die konsularische Vertretung grundsätzlich nicht möglich. In diesem Fall ist zusätzlich zur Territorialhoheit auch die Personalhoheit des Empfangsstaates betroffen. Es wird i.d.R. nur die Zustellung\nüber die Behörden des Empfangsstaates in Frage kommen.22\nDie Schweiz selbst erhebt im vertragslosen Zustand keine Einwände, wenn diplomatische oder konsularische Vertretungen anderer Länder Dokumente direkt an ihre eigenen Staatsangehörigen zustellen,\nsoweit damit kein Zwang ausgeübt wird.23 Im Bereich der Zivil- und Handelssachen stützt sich dies auf\nArt. 11a Abs. 4 IPRG, wonach auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten das HÜ54 angewendet\nwird. Das heisst, es ist zulässig, dass ausländische diplomatische oder konsularische Vertreter selber\nDokumente an eigene Staatsangehörige in der Schweiz per Post oder durch persönliche Übergabe\nzustellen (sinngemässe Anwendung von Art. 6 Absatz 1 Ziffer 3 und Absatz 2 HÜ54).24 Es spricht\nnichts dagegen, dies in Verwaltungssachen prinzipiell gleich zu handhaben.25\n\n"}