{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000287_2013-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000287.pdf?ID=150000287", "Checksum": "0d5504e721975802cbbc6942a3e647d6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000287"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 26.02.2013 150000287"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 26.02.2013 150000287"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 26.02.2013 150000287"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:45", "Checksum": "89d2e301f5addefab9f6be92fec3a9ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 26.02.2013 150000287\n\nannimmt.11 Diese Art der Zustellung wird als direkter konsularischer Weg bezeichnet.12 Auch das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland13 sieht wie die Haager Übereinkommen unter anderem die direkte Zustellung\ndurch die Auslandsvertretung vor. Die Schweiz hat dieses Übereinkommen unterzeichnet, aber nicht\nratifiziert. Alle drei Staatsverträge sehen vor, dass gegen die direkte Zustellung durch die Vertretung\nein Vorbehalt angebracht werden kann.14 Allerdings, gegen die direkte Zustellung durch die Vertretung an Staatsangehörige des Entsendestaates darf kein Vorbehalt angebracht werden.15 Kann daraus gefolgert werden, dass die Zustellung von der Vertretung an eigene Staatsangehörige auch im\nvertragslosen Zustand erlaubt ist?\nDie Tatsache, dass gegen die Zustellung durch eine Vertretung an eigene Staatsangehörige kein Vorbehalt angebracht werden kann, lässt in der Tat darauf schliessen, dass die Mehrheit der Staaten\ndiesen Zustellweg als zulässig betrachtete,16 sollten die Haager Übereinkommen doch die Zustellwege vereinfachen.17 Die Möglichkeit eines Vorbehalts gegen diese Art der Zustellung wäre also ein\nRückschritt gewesen. Diese Überlegungen finden auch auf den Bereich der Verwaltungssachen Anwendung. Im erläuternden Bericht zum europäischen Übereinkommen heisst es nämlich: «Aucun\nprincipe ne peut raisonnablement justifier l’opposition à l’emploi par chaque État de la voie consulaire\ndirecte, si le document doit être notifié à un ressortissant de l’État requérant et si le destinataire du\ndocument l’accepte volontairement, étant donné le lien de nature juridique entre les États et leurs\nressortissants».18\nDie Begründung findet sich also in der Personalhoheit des Entsendestaates über seine eigenen\nStaatsangehörigen. Primärer Anknüpfungspunkt für die Ausübung von Jurisdiktion ist zwar das Territorium, indes liefert das Vorliegen eines Anknüpfungspunktes nur eine notwendige, nicht aber eine\nhinreichende Bedingung der staatlichen Jurisdiktion. Die Lösung von Jurisdiktionskonflikten muss\nstets über eine Interessenabwägung erfolgen.19\nKriterien einer Interessenabwägung sind die Nähe zum in Frage stehenden Sachverhalt, seine Wichtigkeit und die Störung des Empfangsstaates. Im Falle der Zustellung amtlicher Dokumente an eigene\nStaatsangehörige ist die Störung des Empfangsstaates eher gering wohingegen die Nähe zum Entsendestaat eher gross ist. International besteht zudem eine Tendenz, sogar die direkte Postzustellung\nvon Dokumenten an Private jeglicher Nationalität nicht mehr per se als Verletzung der völkerrechtlich\ngarantierten Souveränität zu betrachten.20 Schliesslich geht es bei der Zustellung amtlicher Dokumente nicht um die Durchsetzung staatlicher Gewalt auf fremdem Staatsgebiet.\n\n"}