{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000287_2013-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000287.pdf?ID=150000287", "Checksum": "0d5504e721975802cbbc6942a3e647d6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000287"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 26.02.2013 150000287"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 26.02.2013 150000287"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 26.02.2013 150000287"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:45", "Checksum": "89d2e301f5addefab9f6be92fec3a9ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 26.02.2013 150000287\n\n2 Die Zustellung von amtlichen Dokumenten als konsularische\nAufgabe\nDas WÜK5 regelt die konsularischen Beziehungen. Art. 5 lit. j WÜK bezeichnet als konsularische Auf-\ngabe6, «gerichtliche und aussergerichtliche Urkunden zu übermitteln7 und Rechtshilfeersuchen zu\nerledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vereinbar ist». Eine\nZustellung durch die Vertretung an den Empfänger ist folglich nur dann mit Art. 5 lit. j WÜK vereinbar,\nwenn sie «geltenden internationalen Übereinkünften entspricht», sie also staatsvertraglich vorgesehen\nist, oder sie sich auf das Recht bzw. Souveränitätsverständnis des Empfängerstaates stützen kann.8\nIn Zivil- und Handelssachen sehen das HÜ549 und das HZÜ6510, neben anderen Zustell- und Übermittlungswegen, die direkte Zustellung von Dokumenten durch die zuständige Vertretung an den Empfänger vor, soweit dabei kein Zwang ausgeübt wird, d.h. wenn der Empfänger das Dokument freiwillig\n\n1 Die Zustellung ist die Übergabe an den Empfänger. Hiermit werden die entsprechenden Rechtswirkungen ausgelöst.\n2 Die Übermittlung ist die Übergabe an die ausländischen Behörden, damit diese die Zustellung vornehmen.\n3 Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2343/2009 vom 26. August 2011; Urteil des Bundesverwaltungsgericht\nC-3587/2007 vom 18. Januar 2010; BGE 131 III 448; BGE 124 V 47 E. 3a; BGE 105 Ia 307; BGE 103 III 1; Entscheide der\neidgenössischen Zollrekurskommission, VPB 69.121 und VPB 66.94.\n4 Die Frage, ob die direkte Zustellung von der Vertretung an eigene Staatsangehörige auch im vertragslosen Zustand völkerrechtskonform ist, wurde von der DV letztmals in einer Notiz vom 28.01.2008 behandelt. Die damalige Schlussfolgerung\nlautete, dass «Art. 5 Bst. j WÜK aus Sicht der DV nicht ausreicht, die Vereinbarkeit mit dem momentanen Souveränitätsverständnis der Schweiz im Rahmen des Art. 271 StGB zu gewährleisten und eine generelle Bewilligung zu rechtfertigen.\nEs müsste zusätzlich mit den für die Auslegung des Art. 271 StGB zuständigen Bundesstellen (bspw. Bundesanwaltschaft)\nsowie den von der vereinfachten Amtshilfe betroffenen Behörden (bspw. Bundesamt für Justiz) geklärt werden, ob oder in\nwelchen Fällen eine Zustellung an eigene Bürger via konsularische Vertretungen als Souveränitätsverletzung angesehen\nwird oder mit der Schweizer Rechtsordnung vereinbar ist. Die Zustimmung der Schweizer Verwaltungspraxis und das Gutheissen einer solchen Praxis durch die schweizerische Rechtsprechung könnte das nach Art. 5 Bst. j WÜK vorausgesetzte\ninnerstaatliche Einverständnis darstellen». Ziel der vorliegenden Notiz ist eine Neubeurteilung dieser Frage um den Bedürfnissen der Praxis zu entsprechen und die Verfahren möglichst zu vereinfachen.\n5 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, SR 0.191.02.\n6 Konsularische Aufgaben werden nicht nur von konsularischen Posten, sondern auch von diplomatischen Vertretungen\nwahrgenommen (Art. 3 Abs. 2 WÜK).\n7 Hier ist unter «Übermittlung» sowohl die förmliche Zustellung als auch jede andere Art der Weiterleitung amtlicher Dokumente durch die konsularische Vertretung zu verstehen: Wagner/ Raasch/ Pröbstl, Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963: Kommentar für die Praxis, Berlin 2007, S. 105.\n8 Zu beachten für den vertragslosen Zustand ist beispielsweise, dass sowohl Saudi-Arabien als auch Dänemark einen Vorbehalt zu Art. 5 Bst. j WÜK abgegeben haben, welcher die erlaubten Zustellungen auf Zivil- und Handelssachen beschränkt. Malta hat in seinem Vorbehalt die Zustellung sämtlicher Akte ausgeschlossen.\nSiehe: http://treaties.un.org/pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=III-6&chapter=3&lang=fr&clang=_fr\n9 Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954, SR 0.274.12 (47 Vertragsstaaten).\n10 Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965, SR 0.274.131 (67 Vertragsstaaten).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 188\nGutachten EDA/Direktion für Völkerrecht\n\n"}