10 Abs. 4 Bst. a BGÖ). So kann eine Behörde auf die Gebührenerhebung verzichten, wenn die Arbeit der Medien einem überwiegenden öffentlichen Interesse in einer Demokratie entspricht39. Bei der vorliegenden Anfrage des Journalisten ist dies der Fall, so dass unseres Erachtens auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden kann.