Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können auch Kopien angefordert werden (Art. 6 Abs. 2 BGÖ). Ist ein Dokument in einem Publikationsorgan oder im Internet öffentlich zugänglich, genügt die Angabe der Fundstelle (Art. 6 Abs. 3 BGÖ)38. Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden in der Regel Gebühren erhoben; die Behörden verfügen aber über einen Ermessensspielraum. Da die Bundesbehörden eine Informationspflicht haben (Art. 180 Abs. 2 BV und Art. 10 RVOG; vgl. Ziff. 2.2.3, 1. Abschnitt), ist eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen der Medien gerechtfertigt (Art. 10 Abs. 4 Bst.