Die Anfrage sollte möglichst zügig beantwortet werden, um den Bedürfnissen der Medien entgegenzukommen (Art. 9 VBGÖ). Es besteht nach BGÖ nur ein Anspruch auf Einsicht in Dokumente oder Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente, nicht auf die Lieferung aufbereiteter Informationen (Art. 6 BGÖ). Das BGÖ hat nicht das Ziel, die Behörden zu Dokumentalisten zu machen, die für den Gesuchsteller eine detaillierte Dokumentation zu einem bestimmten Thema zusammentragen37. Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können auch Kopien angefordert werden (Art. 6 Abs. 2 BGÖ).