behandelt werden könnte oder die Behörde aktiv informieren könnte. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass einer Bekanntgabe der vom Journalisten gewünschten Angaben keine überwiegenden privaten Interessen der betroffenen Personen gegenüberstehen (vgl. Ziff. 2.1.4 u. 2.2.2). Der mit der Anfrage aller betroffenen Firmen verursachte Aufwand erscheint vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig. Die Anfrage des Journalisten kann deshalb unseres Erachtens auch ohne Anhörung der Firmen beantwortet werden. Die Anfrage sollte möglichst zügig beantwortet werden, um den Bedürfnissen der Medien entgegenzukommen (Art. 9 VBGÖ).