Eine Lockerung der Anhörungspflicht kann deshalb in einzelnen Fällen gerechtfertigt sein. Die Behörde kann von der Konsultationspflicht etwa entbunden werden, wenn die Bestimmung aller betroffenen Personen unverhältnismässigen Aufwand verursacht oder wenn eine Anhörung nicht möglich ist, weil eine Person verschollen ist oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ausfindig gemacht werden könnte36.