insbesondere soll nach Möglichkeit auf die zeitliche Dringlichkeit der Medienberichterstattung Rücksicht genommen werden (Art. 1 BGÖ; Art. 9 VBGÖ). Das Verfahren würde unverhältnismässig in die Länge gezogen oder unverhältnismässig aufwendig werden, wenn eine grosse Zahl von Personen im gleichen Zusammenhang angehört werden müsste. Eine Lockerung der Anhörungspflicht kann deshalb in einzelnen Fällen gerechtfertigt sein.