Aus systematischer Sicht kann mit der genannten Lehrmeinung geltend gemacht werden, dass eine Anhörung nur obligatorisch sein müsste, wenn der Zugang von der Zustimmung der betroffenen Dritten abhängen würde, was nicht der Fall ist. In teleologischer Hinsicht ist der Zweck des BGÖ zu berücksichtigen, die Transparenz zu fördern und die Information der Öffentlichkeit zu gewährleisten; insbesondere soll nach Möglichkeit auf die zeitliche Dringlichkeit der Medienberichterstattung Rücksicht genommen werden (Art. 1 BGÖ;