Wortsinns ergebe, dass die positive Ordnung einer Regelung entbehre, mithin eine verdeckte – aber echte – Lücke aufweise, die im Prozess der richterlichen Rechtsschöpfung zu schliessen sei35. Vorliegend ergibt sich aus der Botschaft, dass Ausnahmen von der Anhörung jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden sollten. Aus systematischer Sicht kann mit der genannten Lehrmeinung geltend gemacht werden, dass eine Anhörung nur obligatorisch sein müsste, wenn der Zugang von der Zustimmung der betroffenen Dritten abhängen würde, was nicht der Fall ist.