zes, die vom Richter behoben werden darf. Das Bundesgericht stellte in einem älteren Entscheid darauf ab, ob die gesetzliche Regelung nach den dem Gesetze zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und daher ergänzungsbedürftig erachtet werden müsse; in einem neueren Entscheid ging es davon aus, dass eine Lücke vorliege, wenn die teleologische Reduktion des