Entscheidend ist danach nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre Rechtssinn, welcher durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist32. Es kann sein, dass der Wortlaut unklar oder nur scheinbar klar ist, oder dass es zweifelhaft ist, ob der an sich klare Wortlaut auch den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Daher müssen stets auch die anderen Auslegungsmethoden angewendet werden und es ist schlussendlich abzuwägen, welche Methode den Sinn der Norm am besten auf- deckt33. Des Weiteren ist die Abgrenzung zwischen Auslegung und Lückenfüllung fliessend34. Die Gesetzeslücke wird nach neuerer Auffassung definiert als planwidrige Unvollständigkeit des Geset-