In der Botschaft des Bundesrates heisst es im Kapitel, in dem der Zugang zu amtlichen Dokumenten mit Personendaten generell behandelt wird, eine Anhörung habe zu erfolgen, soweit dies möglich sei30. Hingegen wird an der spezifisch Art. 11 BGÖ gewidmeten Stelle der Botschaft keine Ausnahme von der Anhörungspflicht erwähnt31. Die genannte Lehrmeinung bezieht sich auf die erstgenannte Stelle in der Botschaft; die zweite Stelle erwähnt sie nicht. Auch im Gesetzestext hat die postulierte Ausnahme nicht Niederschlag gefunden.