der Rechtslage ergibt, dass eine Gewährung des Zugangs zu Dokumenten mit Personendaten nicht in Betracht kommt, kann die Behörde auf die Anhörung der betreffenden Personen verzichten. Betrifft ein Gesuch Dokumente, die Personendaten enthalten, und zieht die Behörde die Gewährung des Zugangs in Betracht, so konsultiert sie die betroffene Person und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen (Art. 11 Abs. 1 BGÖ)28. Die Konsultationspflicht ist indes nach einer Ansicht der Lehre nicht absolut29. In der Botschaft des Bundesrates heisst es im Kapitel, in dem der Zugang zu amtlichen Dokumenten mit Personendaten generell behandelt wird, eine Anhörung habe zu erfolgen,