2.1.4 u. 2.2.2). Angesichts der offenbar schweren Verstösse gegen das Vergaberecht in der Eidgenössischen Steuerverwaltung wäre von den Informationsbeauftragten der Departemente zu prüfen, ob die Bundesverwaltung die vom Journalisten gewünschten Auskünfte nicht generell aktiv der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen sollte, beispielsweise auf einer laufend aktualisierten Website (vgl. Art. 18 u. 19 VBGÖ). In diesem Zusammenhang kann festgehalten werden, dass die Empfehlung der BK vom 1. Juni 2012 (Ziff.10), die Anfrage des Journalisten formlos als Medienanfrage zu behandeln, rechtlich korrekt ist. Die passive Information wird demgegenüber vom BGÖ geregelt. Wenn eine summarische Prüfung