2.2.3 Vorgehen bei der Zugänglichmachung (Frage 4) Die Behörden sind verpflichtet, die Öffentlichkeit von sich aus rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit – Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren – zu informieren; vorbehalten bleiben überwiegende öffentliche oder private Interessen (Art. 180 Abs. 2 BV und Art. 10 RVOG). Die Behörden sind somit zu einer aktiven Information gegenüber den Medien verpflichtet27. Wie wir gesehen haben, stehen der Bekanntgabe der vom Journalisten gewünschten Auskünfte keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegen (vgl. Ziff. 2.1.4 u. 2.2.2).